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Paramount Gold & Silver |  Charter des Nominierungskomitees
SATZUNG DES ERNENNUNGSKOMITEES
PARAMOUNT GOLD MINING CORP.
ERNENNUNGSKOMITEE
DES BOARD OF DIRECTORS
DATUM DES INKRAFTTRETENS 31. MAI 2007


ERKLÄRUNG DES GRUNDSATZES

Diese Satzung legt den Umfang der Pflichten des Ernennungskomitees (das „Komitee“) des Board of Directors (das „Board“) der Paramount Gold Mining Corp. (die „Firma“) sowie die Art und Weise, in der diese Pflichten zu erfüllen sind, einschließlich der Struktur, den Verfahren und den Mitgliedschaftsvoraussetzungen des Komitees fest.

Die vorrangigen Pflichten des Komitees sind: (i) die Identifizierung von Einzelpersonen, die als Board Mitglieder geeignet sind; (ii) die Auswahl oder Empfehlung von Direktorenkandidaten für die jeweilige Wahl der Direktoren gegenüber dem Board; (iii) die Entwicklung und Empfehlung von Kriterien für die Auswahl von geeigneten Direktorenkandidaten gegenüber dem Board; und (iv) die Eignungen, Ernennungen und Entlassungen der Komiteemitglieder abzuwägen.

ORGANISATION UND MITGLIEDSCHAFTSVORAUSSETZUNGEN

Das Komitee soll aus zwei oder mehreren Direktoren bestehen. Die Mehrheit der Mitglieder soll die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der Definition für nicht angestellte Direktoren der Vorschrift 16b-3, veröffentlicht unter Paragraph 16 des Börsengesetzes [Securities Exchange Act] von 1934, in der abgeänderten Version und National Instrument 58-101 der Canadian Securities Administrators („CSA“) erfüllen. Ungeachtet des Vorhergehenden, soll das Board of Directors der Firma diese Satzung ändern, wenn eine Wertpapieraufsichtsbehörde oder eine Börse, an der die Aktien der Firma gehandelt werden, eine größere Anzahl an Direktoren, eine Mehrheit von unabhängigen Direktoren oder ausschließlich unabhängige Direktoren verlangt, um solche Anforderungen zu erfüllen. Die Mitglieder des Komitees werden von dem Board ernannt und dienen solange, bis deren Nachfolger ordnungsgemäß gewählt wurden und geeignet sind oder bis zu deren vorherigem Rücktritt oder vorheriger Entlassung.

Jedes Mitglied des Komitees kann von dem Board entlassen oder ersetzt werden. Sofern nicht ein Vorsitzender von dem gesamten Board gewählt wird, können die Mitglieder des Komitees einen Vorsitzenden durch die Mehrheit der Stimmen aller Komiteemitglieder benennen. Das Komitee kann jeweils Aufgaben oder Pflichten an ein Unterkomitee oder an ein Mitglied des Komitees übertragen.

Die Mehrheit der autorisierten Mitglieder bildet ein Quorum des Komitees und, wenn ein Quorum besteht, stellt jede Maßnahme, die von mindestens der Mehrheit der anwesenden Mitglieder genehmigt wird, eine rechtmäßige Maßnahme des Komitees dar.

Das Komitee soll auch die Befugnis haben, sich Beratung und Unterstützung von Beratern, Rechtsberatern, Wirtschaftsberatern oder sonstigen Beratern zu holen, soweit dies geeignet ist, um die Aufgaben hierunter zu erfüllen. Es soll die Befugnis zur Festlegung der Bedingungen, Kosten und Honorare für solche Beauftragungen haben. Das Komitee hat die uneingeschränkte Befugnis, eine Headhunterfirma zu beauftragen oder zu kündigen, die eingesetzt wird, um Direktorenkandidaten zu identifizieren und die Bedingungen, Kosten und Honorare für solche Beauftragungen festzulegen. Die Honorare und Kosten eines Beraters oder Ratgebenden, der von dem Komitee eingesetzt wird, um das Komitee bei der Erfüllung seiner Pflichten hierunter zu unterstützen, sind von der Firma zu tragen.

VERSAMMLUNGEN

Das Komitee soll sich so oft versammeln, wie es dies für notwendig hält, um dessen Pflichten hierunter zu erfüllen und es kann sich mit der Geschäftsführung oder einzelnen Direktoren immer dann treffen, wenn es dies für sinnvoll hält, um jegliche dem Komitee vorliegenden Angelegenheiten zu besprechen.

Das Komitee führt schriftliche Protokolle seiner Versammlungen, deren Protokolle zusammen mit den Protokollen der Versammlungen des Board eingereicht werden.

BEFUGNISSE UND PFLICHTEN DES KOMITEES

Um seine Pflichten und Aufgaben zu erfüllen, soll das Komitee:

(a) die Direktorenkandidaten für die jeweilige Wahl der Direktoren beurteilen und auswählen oder gegenüber dem Board empfehlen, es sei denn die Firma ist zu irgendeinem Zeitpunkt rechtlich aufgrund von Vertrag oder in sonstiger Weise verpflichtet, einem Dritten die Fähigkeit zur Ernennung eines Direktoren einzuräumen. Das Komitee muss eine solche Ernennung weder beurteilen noch vorschlagen, sofern dies nicht vertraglich gefordert oder von dem Board verlangt wird.

(b) die Kriterien zur Auswahl neuer Direktoren festlegen, einschließlich der von dem Board gewünschten Fähigkeiten und Eigenschaften und Einzelpersonen identifizieren und aktiv suchen, die als Direktoren geeignet sind.

(c) jegliche Ernennung von Direktorenkandidaten abwägen, die rechtmäßig von Aktionären gemacht wurden.

(d) Empfehlungen gegenüber dem Board bezüglich der Eignung, Ernennung und Entlassung von Komiteemitgliedern überprüfen und abgeben.